Allgemeine Bedingungen für Dauerservice-Verträge (ABD)

 

1. Vertragsdauer

Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vertragsdauer vereinbart wurde, gilt dieser Dauerservice-Vertrag für 5 (fünf) Jahre und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht 6 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

 

2. Mitwirkung des Auftraggebers

Besondere Arbeitserschwernisse oder -erleichterungen, die dem Auftraggeber bekannt sind oder sein müssen, z. B. stecken gebliebene Werkzeuge, Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen u. ä. hat er uns so frühzeitig mitzuteilen, dass diese Faktoren bei der Kalkulation unseres Dauerservice-Angebots noch berücksichtigt werden können. Auch alle Veränderungen der Anlage während der Vertragsdauer sind uns im Interesse optimaler Austragsausführung und gegebenenfalls optimaler Vertragsanpassung unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Das gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung eines etwa aktuellen Problems der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der Auftraggeber im Interesse von Arbeitserfolg und Schadenverhütung verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang auch zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen, z. B. zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen. Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der Auftraggeber unverzüglich nach Arbeitsausführung kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte, soweit er dies beurteilen kann oder können muss.

 

3. Gefährliche Stoffe

Vor Ausführung unserer Arbeiten hat der Auftraggeber alle in der Anlage enthaltenen gefährlichen Stoffe (einschließlich Gase) schriftlich durch unsere Mitarbeiter aufnehmen zu lassen. Als gefährlich gelten insbesondere solche Stoffe, die unsere Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Abwassersystem begründen können und normalerweise in den Anlagen nicht enthalten sind. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, kostenlos entsprechende Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel und für den Fall, dass in irgendeiner Weise besondere Gefahr zu erwarten ist, kostenlos für uns auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch für den Fall, dass unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren wahrnehmen oder vermuten und ihn entsprechend informieren.

Soweit gefährliche Stoffe vorgezeichneter Art nicht angegeben sowie aufgenommen werden, und soweit bei besonderen Gefahren kein Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, befreit der Auftraggeber uns von jeglicher Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Arbeiten, die aus der Gefährlichkeit der Stoffe und/oder den besonderen Gefahren resultieren, es sei denn, dass solche Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter herbeigeführt werden. Eine Haftungsbefreiung wird auch für den Fall vereinbart, dass unsere Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten ablehnen, der Auftraggeber aber trotzdem darauf besteht.

 

4. Arbeitsausführung

Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt allein unseren Mitarbeitern, die hierbei vor allem die Gebote von Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten haben. Im Übrigen sind wir berechtigt, die Durchführung der Arbeiten Dritten zu übertragen.

 

5. Arbeitserfolg

Unsere Arbeiten, insbesondere zur Reinigung, Entstopfung, Hindernisbeseitigung, TV-Untersuchung und Ortung, sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Sie werden nach anerkanntem Stand der Technik sowie nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Für den Erfolg können wir jedoch keine Gewähr übernehmen, da bei allen Anlagen gewisse Erfolgshindernisse (z.B. Rohrzusammenbruch, fehlender oder falscher Anschluss) vorliegen können, die vor Arbeitsbeginn nicht erkennbar sind und von vornherein einen Arbeitserfolg ausschließen.

 

6. Abruf von Notdienstleistungen

Der Auftraggeber hat beim Abruf von Notdienstleistungen aus diesem Dauerservice-Vertrag im eigenen Interesse stets auf das Bestehen dieses Vertrages ausdrücklich hinzuweisen. Ohne diese Angabe sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.

 

7. Ausführungstermine

Die turnusmäßigen Wartungen werden im Grundsatz in dem vereinbarten Zeitraum ausgeführt. Jedoch berechtigt ein unerwarteter organisatorischer Engpass den Auftragnehmer zur Umplanung. Ausführungstermine können aus organisatorischen Gründen ausschließlich mit der zuständigen Einsatzzentrale vereinbart werden, nicht jedoch mit unseren Servicemonteuren oder sonstigen Außendienstmitarbeitern.

 

8. Preise

Unsere Preise gelten ausschließlich für Arbeiten, die mit den umseitig durch Ankreuzung bezeichneten Maschinen oder Geräten ausgeführt werden. Die Stellung anderer Maschinen oder Geräte wird gesondert berechnet. Das gleiche gilt für Sonderarbeiten, die nicht unmittelbar zu unseren betriebsspezifischen Arbeiten gehören, wie z.B. Aufgraben, Aufstemmen, Aufschneiden, Reparieren, Räumen, Putzen u. ä. sowie für nicht von uns zu vertretende Verlustzeiten. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber für uns kostenlos zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel.

 

Angemessene jährliche Preisänderungen müssen wir uns vorbehalten.

 

9. Ausschluss der Verantwortung

Wir übernehmen – soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt – keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch:

  1. Arbeiten an defekten, verrotteten (z.B. rissigen, brüchigen), unvorschriftsmäßig oder nicht den jeweils aktuellen DIN-Vorschriften gemäß installierten Anlagen;
  2. Arbeiten an Anlagen, die – entgegen den Auflagen der Ziffer 2 – in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten benutzt werden;
  3. Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen unter den Voraussetzungen der Ziffer 3;
  4. Arbeiten an Anlagen, die nicht aus Stahl, Gusseisen, Beton, Stahlbeton oder Steinzeug bestehen;
  5. Arbeiten an Anlagen mit Ablagerungen und/oder Verstopfungen aus Material, das widerstandsfähiger ist als das der Anlage selbst, z.B. an Kunststoff- oder Eternit-Abflussanlagen mit Betonverstopfung;
  6. austretenden Inhalt der Anlagen;
  7. Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die in der Anlage ohne unser Verschulden stecken bleiben oder verloren gehen;
  8. Arbeiten an Rohr-Abzweigen und –Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45°.

 

10. Haftung

Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungsbeständen (insbesondere im Falle des Verzugs, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung) haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den von uns vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Haftungssummen pro Schadensfall sind dabei auf € 5.000,00 für Vermögensschäden, auf € 250.000,00 für Sachschäden und € 1.000.000,00 für Personenschäden beschränkt.

11. Reklamationen

Wegen der ständigen Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen auch ständig Störungsgefahren durch missbräuchliche Benutzung. Deshalb müssen alle Reklamationen, schon im Interesse beschleunigter Bearbeitung und ggf. Störungsbeseitigung, zweckmäßigerweise unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

12. Änderung des Serviceumfanges

Bei unvernehmlicher Änderung des Serviceumfanges verlängert sich der Vertrag um die ursprünglich vereinbarte Dauer.

13. Vorzeitige Vertragsbeendigung

Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sind wir berechtigt, als Entschädigung 25% vom Wert der nicht ausgeführten Wartungen und/oder nicht beanspruchten Bereitschaftsprämie zu verlangen, es sei denn, dass der Grund für die vorzeitige Vertragsbeendigung von uns zu vertreten ist. Maßgebend für den Wert sind die im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gültigen Preise. Die seitens des Auftraggebers bereits bezahlten, durch den Wert der erbrachten Arbeiten und die etwa zu leistende Entschädigung nicht gedeckten Beträge sind im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung unverzüglich dem Auftraggeber zurückzuerstatten. Darüber hinaus gehende Ansprüche wegen des Ausspruchs vorzeitiger Vertragsbeendigung sind für beide Vertragspartner ausgeschlossen. Bei Verringerung des Serviceumfangs gilt vorstehende Regelung auch für den wegfallenden Teil des Entgelts.

Sollte sich durch besondere Umstände, die uns im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannt waren oder erst später eingetreten sind (z.B. Leitungsdefekte, außergewöhnlicher Leitungsmissbrauch, bauliche Veränderungen), eine unverhältnismäßige Häufung von Störungen ergeben, so sind wir berechtigt, den Dauerservice-Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

14. Fälligkeit

Unsere Dauerservice-Rechnungen sind am 02.01. jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Dauerservice-Rechnungen, die sich nur auf einen Teil des Kalenderjahres beziehen, sind 14 Tage nach Vertragsbeginn fällig.

15. Leistungsverzug

Während Leistungsverzuges des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzugs, auch aus anderem Vertrag mit uns, besteht unsererseits keine Leistungsverpflichtung aus diesem Dauerservice-Vertrag.

16. Vertragsänderung

Jede Vertragsänderung mit Ausnahme von Preisänderungen gemäß Ziffer 8 bedarf der Schriftform. Zur Wahrung genügt schriftliche Bestätigung von uns.

17. Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.

18. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unser Gesellschaft, soweit der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

19. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser ABD unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die etwa unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien durch eine wirksame ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe komm