Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturverträge  


I. Allgemeines

  1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für vom Auftragnehmer (AN) übernommenen Aufträge ist die Verdingungsordnung für die Ausführung von
    Bauleistungen (VOB/B) und die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
    des Auftraggebers (AG) werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Alle Vertragsabreden müssen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen, dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhalts und bei
    Vereinbarungen zusätzlicher Leistungen nach VOB/B (§ 2 Nr. 5 und 6 VOB/B).
  3. Angebote sind für den Auftragnehmer 30 Kalendertage bindend.

 

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

  1. Mit der Bestellung eines Werkes erklärt der AG verbindlich den Auftrag zu erteilen.
  2. Im Auftragsschreiben des AG und / oder einem Bestätigungsschreiben des AN werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Beginn- und Fertigstellungstermin angegeben.
  3. Vom AN erstellte Zeichnungen, Berechnungen, Videoaufnahmen oder sonstige Unterlagen werden Vertragsbestandteil und dürfen ohne Zustimmung des AN weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an den AN zurückzugeben.
  4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind durch den AG zu beschaffen und dem AN rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der AN hat hierzu notwendige Unterlagen dem AG zur Verfügung zu stellen.

 

III. Preise

  1. Für vom AG angeordnete Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
  2. Vorarbeiten des AN, wie z.B. Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Videos, Zeichnungen, Modellen, etc. die vom AG angefordert oder zur Durchführung der Werkleistung notwendig werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.

 

IV. Zahlung / Kündigung

  1. Alle Zahlungen sind absolut fristgerecht vom AG ohne jeden Abzug an den AN zu leisten.
  2. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen pro Jahr in Höhe von 8 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie für jede auch telefonische Mahnung € 10.- + MwSt. zu berechnen.
  3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht, oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des AG ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck, nicht eingelöst, ist der AN, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist den Vertrag kündigen werde, berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB/B).
  4. Kündigt der AG vor Auftragsdurchführung den Vertrag unberechtigt, kann der AN ohne Nachweis eines Schadens 15 % des vereinbarten Entgelts als pauschale Entschädigung, oder den Ersatz des tatsächlichen Schadens verlangen. Die pauschale Entschädigung kann durch den AN nicht verlangt werden, soweit der AG den Nachweis führt, dass ein Schaden nicht, oder nicht in der vereinbarten Höhe, entstanden ist.

 

V. Werkerstellung / Montage

  1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Aufforderung durch den AG zu beginnen, sofern der AG die gemäß II. Ziff.4 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, eine ungehinderte Leistungserbringung an der Baustelle gewährleistet, eine eventuelle Sicherheit, bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim AN eingegangen und ggf. die Widerrufsfrist abgelaufen ist.
  2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des AN. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht vom AN zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit seinem Zulieferer. Der AG wird über die Nichtbelieferung unverzüglich informiert. Eine entsprechende Anzahlung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

VI. Haustürgeschäfte mit Widerrufsklausel

  1. Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber dem AN zu erklären;: zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
  2. Der AN behält sich vor, mit der Herstellung des Werkes erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der AN behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
  2. Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der AG bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem AN die Demontage der Gegenstände , die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Bauwerks ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
  3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG
  4. Werden Lieferungsgegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der AG, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, diesen Gegenstand in Höhe der Forderung des AN auf den AN.

 

VIII. Abnahme und Gefahrübergang

  1. Der AN trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes
  2. Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare vom AN nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
  3. Gerät der AG mit der Abnahme in Verzug so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Erstellung des Werkes aus Gründen die der AG zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der AN die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des AG übergeben hat.
  4. Das Werk ist unverzüglich nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweise Inbetriebnahme und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme.

 

IX. Haftung

  1. Der AN leistet für Mängel des Werkes zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung (§ 13 VOB/B). ie Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B).
  2. Die Dauer der Gewährleistung beträgt zwei Jahre.

 

X. Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des AN auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  2. Gegenüber Unternehmern haftet der AN bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des AG aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem AN zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem AN zurechenbaren Verlust des Lebens des AG.

 

XI. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
  2. Ist der AG Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des AN. Dasselbe gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem AG einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Zurück