I. Allgemeines
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Maßgebliche Vertragsgrundlage für vom Auftragnehmer (AN) übernommenen
Aufträge ist die Verdingungsordnung für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB/B) und die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers (AG) werden selbst bei Kenntnis nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
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Alle Vertragsabreden müssen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen, dies
insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhalts und bei
Vereinbarungen zusätzlicher Leistungen nach VOB/B (§ 2 Nr. 5 und 6 VOB/B).
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Angebote sind für den Auftragnehmer 30 Kalendertage bindend.
II. Angebots- und
Entwurfsunterlagen
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Mit der Bestellung eines Werkes erklärt der AG verbindlich den Auftrag zu
erteilen.
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Im Auftragsschreiben des AG und / oder einem Bestätigungsschreiben des AN
werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche
Beginn- und Fertigstellungstermin angegeben.
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Vom AN erstellte Zeichnungen, Berechnungen, Videoaufnahmen oder sonstige
Unterlagen werden Vertragsbestandteil und dürfen ohne Zustimmung des AN
weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und
sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an den AN zurückzugeben.
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Behördliche und sonstige Genehmigungen sind durch den AG zu beschaffen und
dem AN rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der AN hat hierzu notwendige
Unterlagen dem AG zur Verfügung zu stellen.
III. Preise
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Für vom AG angeordnete Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden sowie
Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
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Vorarbeiten des AN, wie z.B. Erstellung von Leistungsverzeichnissen,
Projektierungsunterlagen, Plänen, Videos, Zeichnungen, Modellen, etc. die
vom AG angefordert oder zur Durchführung der Werkleistung notwendig
werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.
IV. Zahlung / Kündigung
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Alle Zahlungen sind absolut fristgerecht vom AG ohne jeden Abzug an den AN
zu leisten.
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Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen pro Jahr
in Höhe von 8 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie für jede
auch telefonische Mahnung € 10.- + MwSt. zu berechnen.
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Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht, oder werden Umstände bekannt, die
die Kreditwürdigkeit des AG ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein
Scheck, nicht eingelöst, ist der AN, nachdem er eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach
fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist den Vertrag kündigen werde,
berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu
kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB/B).
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Kündigt der AG vor Auftragsdurchführung den Vertrag unberechtigt, kann der
AN ohne Nachweis eines Schadens 15 % des vereinbarten Entgelts als
pauschale Entschädigung, oder den Ersatz des tatsächlichen Schadens
verlangen. Die pauschale Entschädigung kann durch den AN nicht verlangt
werden, soweit der AG den Nachweis führt, dass ein Schaden nicht, oder
nicht in der vereinbarten Höhe, entstanden ist.
V. Werkerstellung /
Montage
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Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart so ist mit den Arbeiten
unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch zwei Wochen nach
Aufforderung durch den AG zu beginnen, sofern der AG die gemäß II. Ziff.4
erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, eine ungehinderte
Leistungserbringung an der Baustelle gewährleistet, eine eventuelle
Sicherheit, bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim AN eingegangen und ggf.
die Widerrufsfrist abgelaufen ist.
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Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des AN. Dies gilt nur
für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht vom AN zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit seinem
Zulieferer. Der AG wird über die Nichtbelieferung unverzüglich informiert.
Eine entsprechende Anzahlung wird unverzüglich zurückerstattet.
VI. Haustürgeschäfte mit
Widerrufsklausel
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Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages
gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss
zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in
Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber dem AN zu erklären;:
zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
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Der AN behält sich vor, mit der Herstellung des Werkes erst nach Ablauf
der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.
VII. Eigentumsvorbehalt
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Der AN behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag
vor.
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Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstückes
geworden sind, verpflichtet sich der AG bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine, dem AN die Demontage der Gegenstände , die
ohne wesentliche Beeinträchtigung des Bauwerks ausgebaut werden können, zu
gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu
übertragen.
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Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG
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Werden Lieferungsgegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden,
so überträgt der AG, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum
entstehen, diesen Gegenstand in Höhe der Forderung des AN auf den AN.
VIII. Abnahme und
Gefahrübergang
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Der AN trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes
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Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare
vom AN nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er
Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der
sonstigen entstandenen Kosten.
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Gerät der AG mit der Abnahme in Verzug so geht die Gefahr im
Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Erstellung des
Werkes aus Gründen die der AG zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn
der AN die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des
AG übergeben hat.
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Das Werk ist unverzüglich nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen.
Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweise Inbetriebnahme und für
den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme.
IX. Haftung
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Der AN leistet für Mängel des Werkes zunächst nach seiner Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Neuherstellung (§ 13 VOB/B). ie Gewährleistung
für erbrachte Leistungen richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart
ist, nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B).
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Die Dauer der Gewährleistung beträgt zwei Jahre.
X.
Haftungsbeschränkungen
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Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung
des AN auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des AN oder seiner
Erfüllungsgehilfen.
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Gegenüber Unternehmern haftet der AN bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
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Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des AG
aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem
AN zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem AN
zurechenbaren Verlust des Lebens des AG.
XI. Schlussbestimmungen
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
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Ist der AG Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des AN.
Dasselbe gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt sind.
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Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem AG einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
möglichst nahe kommt.